Mittwoch, 11. Juli 2012

Gender Mainstreaming der Piratenpartei


Gender Mainstreaming der Piratenpartei

Bei „Gender Mainstreaming“ geht es darum, die Interessen von Frauen und Männern, Männern und Frauen von vornherein, nicht nachträglich,  bei allen gesellschaftlichen Vorhaben und sei es eine Parteisatzung,  zu berücksichtigen. Grund hierfür ist die Einsicht, die Einstellung, die Erfahrung, dass es keine geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt.
Die Piratenpartei muss ihre Inhalte und deren Gestaltung durchgängig geschlechterdifferenziert und gleichstellungsorientiert verfassen. Insbesondere sollen auch versteckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite und ungewollte Verfestigungen tradierter Rollenmuster vermieden werden.

Die Piratenpartei folgt und folgte damit der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben.

Dies sind die „Rechtliche Grundlagen“, denen die Partei sowieso folgen muss.
Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz:

 „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Artikel 2, 3 Abs. 2 Amsterdamer Vertrag

Diese Artikel machen die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu einem Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union. Auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht in Art. 23 Abs. 1 vor, Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen sicherzustellen.
§ 2 Bundesgleichstellungsgesetz.

Dieser Paragraph verpflichtet alle Beschäftigten der Bundesverwaltung, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und diese Verpflichtung als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle zu berücksichtigen.
§ 1 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz. Er verpflichtet die Bundesverwaltung, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen.

§ 2 GGO bestimmt die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zum Leitprinzip bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen.
Das Bundesgremienbesetzungsgesetz verpflichtet den Bund, darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien, für die er Berufungs- oder Entsenderechte hat, geschaffen wird.

Art. 3 Abs. 2 GG verpflichtet den Staat, Gleichstellung zu fördern.
Gleichstellung bedeutet:

Frauen und Männern ein gleichermaßen selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Gleichstellungspolitik gibt nicht vor, wie Menschen leben sollen.
dass niemand zur Anpassung an stereotype Vorstellungen von „Männern“ und „Frauen“ gezwungen werden darf. An das Geschlecht und an Geschlechterrollen dürfen grundsätzlich keine Vor- oder Nachteile geknüpft werden. Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für ein Geschlecht führen, dürfen durch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden. Faktische Nachteile, die typischerweise ein Geschlecht treffen, dürfen durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden.

Gleichstellungspolitische Ziele sind also:
Abbau von Benachteiligungen (Diskriminierungen)
gleiche Teilhabe (Partizipation)
eine von tradierten Rollenmustern freie, selbstbestimmte Lebensgestaltung beider Geschlechter (echte Wahlfreiheit)
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durch geschlechtergerechte Sprache zum Ausdruck zu bringen.


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