Gender Mainstreaming der
Piratenpartei
Bei „Gender Mainstreaming“ geht es darum, die Interessen von
Frauen und Männern, Männern und Frauen von vornherein, nicht nachträglich, bei allen gesellschaftlichen Vorhaben und sei
es eine Parteisatzung, zu berücksichtigen.
Grund hierfür ist die Einsicht, die Einstellung, die Erfahrung, dass es keine
geschlechtsneutrale Wirklichkeit gibt.
Die Piratenpartei muss ihre Inhalte und deren Gestaltung
durchgängig geschlechterdifferenziert und gleichstellungsorientiert verfassen. Insbesondere
sollen auch versteckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite und ungewollte
Verfestigungen tradierter Rollenmuster vermieden werden.Die Piratenpartei folgt und folgte damit der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben.
Dies sind die „Rechtliche Grundlagen“, denen die Partei
sowieso folgen muss.
❖ Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz:
„Männer und Frauen
sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.“
❖ Artikel 2, 3 Abs. 2 Amsterdamer Vertrag
Diese Artikel machen die Förderung der Gleichstellung von
Frauen und Männern zu einem Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union. Auch
die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht in Art. 23 Abs. 1 vor,
Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen sicherzustellen.
❖ § 2 Bundesgleichstellungsgesetz.
Dieser Paragraph verpflichtet alle Beschäftigten der
Bundesverwaltung, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und
diese Verpflichtung als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen
der Dienststelle zu berücksichtigen.
❖ § 1 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz. Er
verpflichtet die Bundesverwaltung, die Gleichstellung von Frauen und Männern
auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen.
❖ § 2 GGO bestimmt die Förderung der Gleichstellung
von Frauen und Männern zum Leitprinzip bei allen politischen, normgebenden und
verwaltenden Maßnahmen.
❖ Das Bundesgremienbesetzungsgesetz verpflichtet den
Bund, darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und
Männern in Gremien, für die er Berufungs- oder Entsenderechte hat, geschaffen
wird.
❖ Art. 3 Abs. 2 GG verpflichtet den Staat, Gleichstellung zu
fördern.
Gleichstellung bedeutet:
❖ Frauen und Männern ein
gleichermaßen selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Gleichstellungspolitik
gibt nicht vor, wie Menschen leben sollen.
❖ dass niemand zur Anpassung an stereotype Vorstellungen
von „Männern“ und „Frauen“ gezwungen werden darf. An das Geschlecht und an
Geschlechterrollen dürfen grundsätzlich keine Vor- oder Nachteile geknüpft
werden. Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen
Nachteilen für ein Geschlecht führen, dürfen durch staatliche Maßnahmen nicht
verfestigt werden. Faktische Nachteile, die typischerweise ein Geschlecht
treffen, dürfen durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden.
Gleichstellungspolitische Ziele sind also:
❖ Abbau
von Benachteiligungen (Diskriminierungen)
❖ gleiche Teilhabe
(Partizipation)
❖ eine von tradierten Rollenmustern freie, selbstbestimmte
Lebensgestaltung beider Geschlechter (echte Wahlfreiheit)
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durch
geschlechtergerechte Sprache zum Ausdruck zu bringen.
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